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Öffnungs-/Sprechzeiten

Bitte beachten Sie die Öffnungs-/Sprechzeiten des Nachlassgerichts!

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Erbfall

Der Erbfall tritt mit dem Tod einer Peron ein. Dann stellt sich auch die Frage, von wem er oder sie beerbt wurden ist. Der Verstorbene wird als Erblasser bzw. Erblasserin bezeichnet. 

Die Erbfolge kann sich dann nach der gesetzlichen Erbfolge oder der gewillkürten Erbfolge ergeben. Sobald eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, also ein Testament oder ein Erbvertrag geht dieser der gesetzlichen Erbfolge vor. 

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe kann sich nach dem Tod überlegen, ob er die Erbschaft annehmen oder ablehnen will. 

Für die Annahme ist keine besonder Erklärung erforderlich. Der Erbe kann z.B. durch sein schlüssiges Verhalten Ansprüche aus dem Nachlass geltend machen oder ihn in Besitz nehmen. Er kann jedoch die Annahem ausdrücklich gegenüber dem Nachlassgericht oder weiteren Beteiligten (Miterben, Vermächtnisnehmern) erklären. 

Die Erbschaft gilt zudem als angenommen, wenn die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft abgelaufen ist. 

Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen und beginnt ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. Bei Erbfällen mit Auslandsbezug (Erblasser oder Ebe) kann de Ausschlagungsfrist auch 6 Monate betragen. 

Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Es handelt sich um eine sogenannte amtsempfangsbedürftige Erklärung. Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Erblasserin bzw. der Erblasser ihren bzw. seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die oder der Ausschlagende kann jedoch auch im Wege der Amtshilfe die Ausschlagung bei dem Gericht ihres/seines Wohnsitzes abgeben. Auch ist es möglich, die Ausschlagung in öffentlich beglaubigter Form durch einen Notar abzugeben.

Eine einfache Schriftform, privatschriftlich oder telegrafischer Form genügt dagegen nicht.

Die Erbin bzw. der Erbe muss außerdem volljährig sein, um eine Ausschlagungserklärung abgeben zu können. Ist sie oder er minderjährig oder nur beschränkt geschäftsfähig können nur gesetzliche Vertreter bzw. Vertreterinnen (Eltern, Betreuer, Vormund) die Erklärung abgeben.Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Abgabe der Ausschlagungserklärung durch beide Elternteile erforderlich. Als Vormund, Betreuer oder bei alleinigem Sorgerecht kann die Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungsgerichts erforderlich sein.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Annahme der Erbschaft oder die Ausschlagung der Erbschaft angefochten werden. Die kann dann der Fall sein, wenn die oder der Erklärende sich zum Beispiel über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses geirrt hat. Auch die Anfechtung muss innerhalb von 6 Wochen erfolgen und ist formgebunden. Wegen der komplizierten Rechtsfragen sollte man in einem solchen Fall rechtzeitig juristischen Rat oder Beistand in Anspruch nehmen.

Erbscheinsverfahren

Das Erbscheinsverfahren dient der Feststellung des Erbrechts und der Erteilung des Erbscheins auf Antrag der Erben. Das Verfahren folgt dem Grundsatz des Amtsverfahrens, dass heißt dass das Nachlassgericht die zur Erteilung des Erbscheines erforderlichen Feststellungen zu treffen und die Tatsachen zu ermitteln hat (§ 2358 BGB). Der Antragsteller hat Mitwirkungspflichten, er muss die erforderlichen Unterlagen (Personenstandsurkunden) beibringen, Angaben zu den Verwandtschafts- und Familienverhältnissen machen und bestimmte Tatsachen eidesstattlich versichern.

Der Erbschein dient dem Nachweis des Erbrechts gegenüber Dritten und bezeichnet die Erben sowei den Umfang seines Erbrechts (ao Alleinerbe, ob Miterbe und zu welchen Bruchteilen). 

Die Zustimmungserklärung zur Beantragung eines Erbscheins kann hier heruntergeladen werden. 

Kosten

Das Gericht berechnet die Kosten nach dem Wert des betroffenen Vermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Todeszeitpunkt bzw. bei Ausschlagungen zum Zeitpunkt der Beurkundung. Die Erblasserschulden werdem abgezogen. 

Das Europäisches Nachlasszeugnis

  • Was ist ein europäisches Nachlasszeugnis? 

Für Sterbefälle ab dem 17.08.2015 besteht die Möglichkeit der Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses. In Deutschland ist grundsätzlich ein Erbschein nach deutschem Recht ausreichend. Befinden sich jedoch Nachlassgegenstände im Ausland, reicht ein Erbschein nach deutschem Recht nicht immer zum Nachweis der Erbberechtigung aus. Dieses Zeugnis wird dann - mit wenigen Ausnahmen - in allen Ländern der EU anerkannt. Wie der Erbschein dient das europäische Nachlasszeugnis dem Zweck, dass insbesondere Erben sich mit dessen Hilfe gegenüber Dritten legitimieren können und so ihre Rechte ausüben können.

Zuständig für die Erteilung ist immer das Land, in dem der/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die genaue örtliche Zuständigkeit richtet sich dann nach den innerstaatlichen Gesetzen dieses Landes. Zu beachten ist dabei, dass sich grundsätzlich auch die Erbfolge immer nach den Gesetzen dieses Landes richtet und sich von der gewohnten Erbfolge des Heimatlandes erheblich unterscheiden kann. Abweichende Bestimmungen zu Lebzeiten sind allerdings möglich. 

  • Wann brauche ich ein europäisches Nachlasszeugnis?

Das Europäische Nachlasszeugnis wird benötigt, wenn ein Erbfall das europäische Ausland betrifft. Dies ist dann der Fall, wenn sich Nachlassgegenstände/Nachlasswerte (Häuser, Wertdepots o. ä.) im Ausland befinden oder der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.

  • Wie und wo bekomme ich ein europäisches Nachlasszeugnis?

Ein europäisches Nachlasszeugnis wird nur auf ausdrücklichen Antrag erteilt. Da der Antrag Angaben enthält, die eidesstattlich zu versichern sind, ist der Antrag grundsätzlich zu beurkunden. Dies ist in der Regel bei jedem Nachlassgericht oder Notariat Ihrer Wahl möglich.

Der Antrag ist von dem Berechtigten persönlich zustellen. Eine Vertretung oder Bevollmächtigung ist aufgrund der abzugebenden eidesstaatlichen Versicherung nicht zulässig. Anders als beim Erbschein, kann nicht nur der Erbe, sondern auch der Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder der Nachlassverwalter den Antrag stellen.

Möchten Sie den Antrag beim Amtsgericht Oschersleben stellen, so vereinbaren Sie bitte unbedingt vorher telefonisch Termin! Im Antrag sind - gegenüber dem Erbschein viele weitere Angaben nötig.

Der Vordruck zum Europäischen Nachlasszeugins erhalten sie hier. Bitte füllen Sie den Antrag, Anlage 4, Formblatt IV zum Termin aus.