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Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Von ihm sind erwachsene Menschen betroffen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können. Das Betreuungsrecht gewährt den Betroffenen den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge und erhält ihnen zugleich ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung.

Was bedeutete eine rechtliche Betreuung? Wann wird ein Betreuer benötigt? Wie vermeide ich eine Betreuung durch Erstellung einer Vorsorgevollmacht? 

Bei dieses Fragen helfen Ihnen die Broschüren "Betreuungsrecht" (download hier) oder die Broschüre "Betreuungsrecht - Leichte Sprache" (download hier) des Bundesministerium der Justiz.

Antrag auf Anregung zur Einrichtung einer Betreuung finden Sie hier: 

  • VS 600 Antrag des Betroffenen auf Betreuerbestellung
  • VS 601 Anregung zur Betreuerbestellung
  • VS 602 Anregung zur Betreuerbestellung - Betreuungsbehörde

Vorsorgevollmacht/Vorsorgeregister

Mit einer Vorsorgevollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden, im Bedarfsfall die Angelegenheiten des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin im Umfang der erteilten Vollmacht wahrzunehmen, wenn diese Person infolge von Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlassen der geistigen Kräfte ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise regeln kann. Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht einer betreuungsbedürftigen Person für die erforderlichen Aufgabenbereiche vor und ist die bevollmächtigte Person bereit, die Angelegenheiten der betreuungsbedürftigen Person wahrzunehmen, so ist die gerichtliche Bestellung eines rechtlichen Betreuers nicht erforderlich. Eine wirksame Vollmacht kann durch eine volljährige, geschäftsfähige Person erteilt werden. Es empfiehlt sich, die Vorsorgevollmacht schriftlich zu erteilen. In bestimmten Fällen ist eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung erforderlich.

Zudem besteht die Möglichkeit, beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer die Tatsache der Vorsorgebevollmächtigung und den Namen der bevollmächtigten Person/en registrieren zu lassen. Wird ein Betreuungsgericht um eine Betreuerbestellung gebeten, kann es dort nachfragen und erhält so die Auskunft, dass eine andere Person bevollmächtigt wurde. Die Vollmachtsurkunde selbst wird nicht beim Vorsorgeregister eingereicht. Sie wird dort nicht verwahrt. Hinweise und Antragsformulare für die Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister finden sich unter www.vorsorgeregister.de. Dort kann auch die Registrierung online durchgeführt werden.

Publikation

weitere Informationen erhalten Sie hier